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FG DES SAARLANDES Beschluss v. - 1 V 278/00

Gesetze: AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 125 Abs. 1, AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, FGO § 69 Abs. 2

Fehlerhafte Schreibeweise eines Buchstabens im Namen des Steuerschuldners im Steuerbescheid

Leitsatz

An der inhaltlichen Bestimmtheit und damit der Wirksamkeit von an eine GmbH gerichteten Steuerbescheiden bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn die fehlerhafte Schreibweise eines Buchstaben in Namen (hier: X Import A.Be. GmbH anstatt X Import A.Bo. GmbH) keinerlei Verwechslungsgefahr mit anderen Steuerpflichtigen dieses oder ähnlichen Namens bewirkt.

Fundstelle(n):
DAAAB-12568

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