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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 174/00 EFG 2003 S. 1437 Nr. 20

Gesetze: AO § 140 ff., AO § 158, AO § 162

Kassenbuchführung

Kassenbericht

Zuschätzung

Kalkulation

Unsicherheitszuschlag

Gewinnfeststellungen 1993 bis 1995

Leitsatz

Bei dem in Form des „Kassenberichtes” geführten Kassenbuch müssen die Notizen über den täglichen Kassenendbestand, nicht aufbewahrt werden, wenn ihnen lediglich eine Transportfunktion zukommt; es muss aber täglich der Kassenendbestand ermittelt werden. Beim fortlaufend geführten Kassenbuch muss keine tägliche Feststellung des Kassenendbestandes er-folgen; es müssen aber die Aufzeichnungen über die Tageseinnahmen aufbewahrt werden.

Zuschätzungen zu den Umsatzerlösen können u.a. aufgrund einer Kalkula-tion oder aufgrund eines Sicherheitszuschlages erfolgen. Die Zuschätzungen können sich aber nur dann auf beide Methoden gleichzeitig stützen (eine Zuschätzung aufgrund Kalkulation und eine weitere Zuschätzung als Unsicherheitszuschlag), wenn sie nicht an dieselben Unsicherheiten anknüpfen.

Das Finanzgericht kann einen unberechtigten Unsicherheitszuschlag im Ergebnis ausgleichen, indem es von einem höheren Rohaufschlagsatz bei der Kalkulation ausgeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1437 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3631
MAAAB-12591

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