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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 2 K 253/93

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1 S 3 Buchst. a

Zuzahlungen zu Alten- und Pflegeheimkosten als Gegenleistung für einen Erbverzicht keine voll abziehbaren dauernden Lasten

Leitsatz

Schlagen die Tanten bei einem ausschließlich aus Kapitalforderungen bestehenden Nachlass die Erbschaft zugunsten der Klägerin aus und zahlt diese als Gegenleistung für den Erbverzicht die Differenz zwischen den monatlichen Alten- und Pflegeheimkosten und den Renten der Tanten an den Sozialhilfeträger, ist nicht das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen anwendbar, sondern der Kapitalwert der Zahlungen der Klägerin führt zu –einkommensteuerlich unbeachtlichen– Anschaffungskosten der Erbteile und nur der –in entsprechender Anwendung der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu bestimmende– Zinsanteil ist steuerlich abziehbar (als Werbungskosten bei den mit den Kapitalforderungen erzielten Kapitaleinkünften).

Fundstelle(n):
GAAAB-12635

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