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FG DES SAARLANDES  v. - 2 K 257/00

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 3, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 2 Buchst c, LStR 1996 Abschn 37 Abs 6, LStR 1996 Abschn 38 Abs 3 Satz 1, LStR 1996 Abschn 38 Abs 1

Keine Einsatzwechseltätigkeit einer auf Dauer in drei Filialen der Deutschen Postbank AG eingesetzten Beraterin

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der nach dem Arbeitsvertrag auf Dauer seine Arbeitsleistung an mehreren Betriebsstätten seines Arbeitgebers erbringen muss und sich zu diesem Zweck immer wieder mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit zu diesen Orten begibt, hat mehrere regelmäßige Arbeitsstätten, mit der Folge, dass ein Abzug des Verpflegungsmehraufwands und der Fahrtkosten nach den für ständig wechselnde Einsatzstellen geltenden Regeln nicht in Betracht kommt (hier: dauerhaft in drei bestimmten Filialen der Deutschen Postbank AG eingesetzte Beraterin; vgl. Rechtsprechungsnachweise zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ständig wechselnden Einsatzstellen).

Fundstelle(n):
QAAAB-12636

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