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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 11/97

Gesetze: KStG § 8 Abs 3

Verdeckte Gewinnausschüttung, Witwe, Pensionszusage, Überversorgung, Witwenklausel

Leitsatz

Eine Pensionszusage kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn sie eine Überversorgung bewirkt. Eine Überversorgung kann vorliegen, wenn neben der Pension des Geschäftsführers i.H.v. 75% seiner letzten Bezüge eine 50%ige Witwenpension zugunsten der Gesellschafter-Geschäftsführerin, seiner Ehefrau, vereinbart wird, der ebenfalls eine Pension über 75% ihrer letzten Bezüge zugesagt worden ist.

Fundstelle(n):
EAAAB-12653

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