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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 262/99

Gesetze: FGO § 44, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 3 S. 1, AO § 227

Klagebefugnis des nicht Einspruch einlegenden Ehegatten

Finanzierungskosten einer Kapitalanlage als Werbungskosten

Verspätungszuschläge in Erstattungsfällen

Änderung der Erstattungszinsen als Folge geänderter Steuerfestsetzungen

Einkommensteuer 1991 bis 1993 sowie Zinsen und Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1991 bis 1993

Leitsätze

1. Ergeht gegen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute eine Einspruchsentscheidung, obwohl nur einer der Ehegatten Einspruch eingelegt hat, ist der andere Ehegatte lediglich gegen die Einspruchsentscheidung (isoliert) klagebefugt.

2. Finanzierungskosten für die Anschaffung einer Kapitalanlage sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn mit der Anschaffung nicht die Realisierung steuerfreier Wertsteigerungen der Kapitalanlage, sondern ihre Nutzung zur Erzielung eines Einnahmenüberschusses bezweckt ist.

3. Verspätungszuschläge aus Anlass einer Schätzungsveranlagung können auch dann aufrechterhalten bleiben, wenn die nachgereichten Steuererklärungen zu erheblichen Erstattungen führen.

4. Soweit durch einen Änderungsbescheid die Steuer heraufgesetzt wird, müssen bislang festgesetzte Erstattungszinsen herabgesetzt werden. Hiergegen erhobene billigkeitsgestützte Einwände müssen im gesonderten Erlassverfahren nach § 227 AO verfolgt werden.

Die Einspruchsentscheidung vom wird insoweit aufgehoben, als sie gegenüber der Klägerin wegen geänderter Einkommensteuer- und Zinsbescheide für 1991 bis 1993 vom ergangen ist.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt.

Fundstelle(n):
HAAAB-12665

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