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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 497/98

Gesetze: AO 1977 § 38, AO 1977 § 46 Abs. 2, AO 1977 § 224 Abs. 3 S. 1, AO 1977 § 47, AO 1977 § 225, EStG 1990 § 36 Abs. 4 S. 3, EStG 1990 § 10d Abs. 1 S. 2, BGB § 366

Entstehen und Abtretung von Einkommensteuererstattungsansprüchen aufgrund eines Verlustrücktrages bei Ehegatten

Tilgungsbestimmungen bei Auszahlungen des Finanzamts

Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer 1993 und 1994

Leitsatz

1. Der auf einem Verlustrücktrag beruhende Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres, und nicht bereits mit Ablauf des Rücktragsjahres.

2. Eine vor dem Entstehungszeitpunkt beim Finanzamt eingehende Anzeige über die Abtretung eines auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsanspruchs ist danach unwirksam, da die Wirksamkeit der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen unter anderem deren Entstehung voraussetzt.

3. Die Zuordnung bei Leistungen des Finanzamts ergibt sich im Falle des Bestehens mehrerer Forderungen aus § 225 AO bzw. § 366 BGB entsprechend. Danach ist eine Leistungsbestimmung des Leistenden zwar nicht erforderlich, aber möglich und ggfs. vorrangig. Die Leistungsbestimmung ist eine Willenserklärung bzw. eine geschäftsähnliche Handlung, die als solche aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist und nach Vornahme der Zahlung nicht rückwirkend geändert werden kann.

4. Das dem Finanzamt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG eingeräumte Auswahlermessen, mit befreiender Wirkung an den einen oder den anderen Ehegatten zu leisten, kann eingeschränkt sein, wenn die Behörde erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte mit der Auszahlung des auf ihn entfallenden Teils des Erstattungsbetrages an den anderen Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist, oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorgehensweise des Finanzamts nicht gebilligt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-12841

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