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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 314/00 EFG 2002 S. 228 Nr. 4

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 6StBerG § 40a Abs. 1 S. 6FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2StBerG § 46 Abs. 1 S. 2AO 1977 § 130 StBerO DDR § 70 StBerG§ 157 Abs. 6 StBerG§ 164a Abs. 1 StBerG § 46 Abs. 4

Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten

Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens

Leitsatz

1. Trotz der Übertragung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Bestellung von Steuerberatern nach § 46 Abs. 4 StBerG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom (BGBl I 2000, 874) – 7. StBÄndG – auf die Steuerberaterkammern verbleibt es für den Fall der vor dem erfolgten Rücknahme einer vorläufigen Bestellung als Steuerberater i. S. von § 40a StBerG a. F. bei den bisherigen Beteiligten (hier: weitere Passivlegitimation der Oberfinanzdirektion).

2. Ist ein Bescheid, mit dem die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten zurückgenommen worden ist, bestandskräftig geworden, so ist ein Antrag auf Aufhebung dieses Rücknahmebescheids verfahrensrechtlich nicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern nach der Abgabenordnung zu behandeln (hier: § 130 AO 1977).

3. Zu den Voraussetzungen der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nach § 70 der Steuerberaterordung der DDR.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 228 Nr. 4
MAAAB-12873

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