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Thüringer FG Urteil v. - I 630/99 EFG 2003 S. 562 Nr. 8

Gesetze: GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs. 4 S. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 90 Abs. 1, AO 1977 § 153, GrEStG § 8 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 1

Einheitliches Vertragswerk

Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen erst nachträglich bekannt gewordenen Bestehens eines Baukonzepts im Erwerbszeitpunkt

Pflicht zur Anzeige eines Baukonzepts bzw. eines erst nachträglich schriftlich niedergelegten Bauvertrages

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Ein Grunderwerbsteuerbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 wegen dem nachträglichen Bekanntwerden der - eigentlich vom Grundstückserwerber dem FA mitzuteilenden - Tatsache, dass bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages ein Baukonzept mit Baupreis und damit ein einheitliches Vertragswerk vorlag, geändert werden. Etwaige Ermittlungsfehler des FA werden durch die Verletzung der nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bestehenden Anzeigepflicht ausgeglichen.

2. Da nur solche Urkunden von der Anzeigepflicht des § 19 GrEStG erfasst werden, die am Tag des Grundstückskaufvertrags vorlagen, verletzt der Grundstückserwerber nicht seine Anzeigepflicht sondern lediglich die aus § 90 Abs. 1 oder § 153 AO 1977 herrührende allgemeine Pflicht zur Mitwirkung, wenn er einen nachträglich schriftlich niedergelegten Bauvertrag nicht vorlegt. Dieser kann jedoch einen erneuten Steuertatbestand und damit weitere Anzeigepflichten begründen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 562 Nr. 8
AAAAB-13165

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