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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 6121/97

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 5 Satz 2, LStR Abschn. 37 Abs. 2 Satz 1, LStR Abschn. 37 Abs. 2 Satz 2, LStR Abschn. 37 Abs. 2 Satz 3, LStR Abschn. 37 Abs. 2 Satz 4

Verpflegungsmehraufwand wegen Fahrtätigkeit bei Fahrlehrern

Leitsatz

  1. Ein Fahrlehrer übt eine Fahrtätigkeit aus, die zu einem berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand führt, wenn er sich gerade in den Mittagsstunden die Verpflegung nicht individuell gestalten kann, sondern sich aufgrund der Arbeitssituation an unterschiedlichen Aufenthaltsorten eine Verpflegungsmöglichkeit in naheliegenden Gaststätten und Imbißständen suchen muß.

  2. Der innerbetriebliche Einsatz des Fahrlehrers für Unterricht, Wartung und organisatorische Maßnahmen am Sitz der Fahrschule ändert nichts an der Beurteilung seiner Tätigkeit als Fahrtätigkeit, wenn dieser Einsatz im Verhältnis zu den Fahrstunden regelmäßig weniger als 20% der wöchentlichen Arbeitszeit oder durchschnittlich weniger als einen Arbeitstag wöchentlich im Kalenderjahr umfaßt und damit von untergeordneter Bedeutung ist.

  3. Selbst wenn nach der Regelung des Abschnitts 37 Abs. 5 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien bei Fahrlehrern regelmäßig keine Fahrtätigkeit vorliegt, die zur Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen führt, hat die Finanzverwaltung bei Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen, ob im Einzelfall eine abweichende Beurteilung in Betracht kommt.

  4. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur in den Fällen zu gewähren, für die die Verwaltungsanweisungen gelten. Die Überprüfbarkeit durch die Steuergerichte beschränkt sich insoweit darauf, ob der zu beurteilende Fall nach dem Wortlaut von der Verwaltungsanweisung erfaßt wird und ob der Gleichheitssatz bei der Auswahl der typisierten Gruppe bzw. im Einzelfall beachtet worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-13332

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