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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 V 2857/00

Gesetze: EGGVG § 23, EGGVG § 25, FGO § 114, AO § 208

Rechtwegzuständigkeit bei einstweiligen Anordnungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Leitsatz

  1. Ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wird die Steuerfahndung in diesem Stadium ausschließlich als Strafverfolgungsbehörde tätig, auch wenn die durchgeführten Ermittlungshandlungen einem Besteuerungsverfahren dienlich sind.

  2. Für eine einstweilige Anordnung zur Untersagung oder Begrenzung von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist das Oberlandesgericht zuständig.

  3. Die Rechtswegzuweisung der §§ 23, 25 EGGVG umfaßt neben Justizverwaltungsakten auch sonstiges Handeln der Justizbehörden.

  4. Selbst wenn die §§ 23ff EGGVG ausdrücklich keinen Erlaß von einstweiligen Anordnungen vorsehen, ist gerichtlicher Schutz dann möglich, wenn ohne einen solchen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für die Betroffenen entstünden.

Fundstelle(n):
AAAAB-13366

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