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FG Köln Urteil v. - 9 K 3558/98 EFG 2003 S. 1025 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1ErbStG § 9 Abs 1ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2ErbStG § 13Abs 2a ErbStG § 13 Abs 2a S 1ErbStG § 13 Abs 2a S 1 Nr 2ErbStG § 13 Abs 3ErbStG § 25 Abs 1ErbStG § 25 Abs 1 S 1AO 1977 § 175 Abs 1AO 1977 § 175 Abs 1 S 1AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2BGB § 1922BGB §2325 Abs 3 ErbStG § 7 Abs 1

Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages als rückwirkendes Ereignis; Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch bei Nießbrauchsvorbehalt

Leitsatz

1) Der Annahme eines Erwerbs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. des § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. steht ein dem Schenker vorbehaltener Nießbrauch (hier: an Kommanditanteilen) dann nicht entgegen, wenn der Beschenkte - ggf. auch neben dem Nießbraucher - ertragsteuerlich Mitunternehmer und der Nießbrauch nicht so extrem ausgestaltet wird, dass dem Beschenkten keine Mitunternehmerinitiative mehr verbleibt.

2) Die nach Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheides erfolgte Erklärung des Schenkers, für die Zuwendung den Betriebsvermögensfreibetrag in Anspruch zu nehmen, stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 996 Nr. 16
EFG 2003 S. 1025 Nr. 14
FR 2004 S. 821 Nr. 14
INF 2003 S. 527 Nr. 14
KÖSDI 2003 S. 13831 Nr. 8
SAAAB-13441

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