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Finanzgericht München  v. - 6 K 2809/98

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Erwerb von Forderungen gegen die Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftschancen-Lehre

Leitsatz

1. Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zur sog. Geschäftschancen-Lehre kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH - anstatt mit den Gläubigern der GmbH einen Teilerlass auszuhandeln - deren Forderungen gegen die GmbH zu einem deutlich unter dem Nennwert liegenden Betrag erwirbt und damit die Chance zur Entschuldung der GmbH nicht nutzt.

2. Es ist sachgerecht, die Geschäftschancen-Lehre auch in Fällen anzuwenden, in denen sich der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht wirtschaftlich als Konkurrent der Kapitalgesellschaft betätigt, aber dennoch sein eigenes Interesse über das der Gesellschaft stellt und ihr damit eine Geschäftschance entzieht. Ob diese Chance marktgängig ist - d.h. ob ein fremder Dritter daür ein Entgelt zahlen würde - ist insoweit unbeachtlich.

Fundstelle(n):
JAAAB-13457

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