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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 125/99

Gesetze: AO § 174 Abs. 3

Beteiligungsverluste eines Ambros-Gesellschafters

Leitsatz

  1. § 174 Abs. 3 AO kann nur Anwendung finden, wenn ein Sachverhalt in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen sei.

  2. Werden aus einem Sachverhalt falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen, kommt eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides nach § 174 Abs. 3 AO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
FAAAB-13493

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