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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - III 61/98

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 3, EigZulG § 19 Abs. 4

Ein Bauantrag ist nicht i. S. d. § 19 Abs. 3 EigZulG rechtzeitig gestellt, wenn er erst nach dem bei der für die Entgegennahme des Bauantrags zuständigen Gemeinde eingeht

Leitsatz

  1. Ob ein Bauantrag i.S.d. § 19 Abs. 4 EigZulG rechtzeitig gestellt worden ist, hängt davon ab, wann er bei der Gemeinde als der für die Einreichung der Baugenehmigung zuständigen Behörde eingereicht worden ist.

  2. Eingereicht ist der Bauantrag, wenn er bei der Gemeindeverwaltung eingegangen ist.

  3. Geht der Bauantrag bei der mit der Gemeinde nicht identischen Baugenehmigungsbehörde ein, so ist der Bauantrag erst dann wirksam eingereicht, wenn die Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde den Bauantrag zugeleitet hat und er dort eingegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-13574

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