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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - VI 623/98 V

Gesetze: FGO § 69, StBerG § 46

Beteiligt sich der Steuerberater trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt eine Wiederbestellung nicht in Betracht, auch wenn der ursprüngliche Widerrufsgrund entfallen ist

Leitsatz

  1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO ist allein die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung auf Widerruf der Bestellung.

  2. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls sind zu bejahen, wenn der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig war und seine fälligen Verbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit tilgen konnte.

  3. Die Interessen der Auftraggeber müssen durch den Vermögensverfall gefährdet werden. Der Steuerberater trägt die Beweislast dafür, dass trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet werden.

Fundstelle(n):
ZAAAB-13576

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