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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 9 V 1812/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, EStG § 34

Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG 1999

Leitsatz

Wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG 1999 ist die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Steuerbetrages geboten, der die Differenz darstellt zwischen der Festsetzung nach § 34 EStG 1999 und einer Festsetzung nach § 34 EStG 1998.

Fundstelle(n):
CAAAB-14012

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