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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 122/02

Gesetze: AO § 119, AO § 125 Abs. 1, AO § 127, AO § 196

Kein Verwertungsverbot, wenn Außenprüfung verfahrensfehlerbehaftet ist

Leitsatz

1. Eine Prüfungsanordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Unterschrift des Sachgebietsleiters fehlt.

2. Verfahrensfehler wie die Mitwirkung örtlich unzuständiger Prüfungsbeamter oder das Unterlassen einer Schlussbesprechung begründen kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-14022

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