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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 482/00

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr.2

Grobes Verschulden bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen

Leitsatz

Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ihm zugesandte Fragebogen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beantwortet. Versäumnisse eines Vertreters muss sich der Steuerpflichtige zurechen lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-14037

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