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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 133/02

Gesetze: AO § 227, AO § 233a, AO § 237

Erlass von Nachforderungs- und Aussetzungszinsen

Leitsatz

§ 233a AO stellt auf einen Vorteil nicht des FA, sondern des Steuerpflichtigen ab.

§ 237 AO dient dem Ausgleich des Zinsnachteils des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, und des Zinsvorteils des Steuerpflichtigen.

Fundstelle(n):
CAAAB-14077

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