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FG München Urteil v. - 7 K 5337/02

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietverhältnis ohne klare Vereinbarung

Körperschaftsteuer 2000

Gewerbesteuermessbetrag 2000

Umsatzsteuer 2000

Leitsatz

Schuldet eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter Zahlungen aufgrund eines Mietverhältnisses, bei dem sich die Höhe der Gegenleistung nach dem „Abschreibewert plus 10 %„ errechnet, so fehlt es insoweit an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung mit der Folge, dass die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.

Fundstelle(n):
ZAAAB-14749

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