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OFD Frankfurt/M. 31.10.2003 S 1301 A - 17.11 - St II 5.01, NWB 5/2004 S. 30

Doppelbesteuerung | deutsch-japanisches Doppelbesteuerungsabkommen

Die japanische Steuerverwaltung stellte klar, dass ein Stpfl. mit Wohnsitz in Japan, der für einen Arbeitsaufenthalt von voraussichtlich mehr als einem Jahr Japan verlässt, ab diesem Zeitpunkt seine Ansässigkeit in Japan verliert. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Japan wohnen. Die Ansässigkeit in Japan lebt bei Zwischenaufenthalten in Japan während der Abordnungszeit nicht kurzzeitig wieder auf. Begründet ein solcher Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wird er in Deutschland unbeschränkt stpfl. und ist allein in Deutschland ansässig (.11 - St II 5.01).