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BVerfG 09.12.2003 1 BvR 558/99, NWB 5/2004 S. 36

Alterssicherung der Landwirte | Versicherungspflicht des Ehegatten auch bei ausschließlicher Haushaltstätigkeit

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Ehegatte eines Landwirts in der Alterssicherung der Landwirte auch dann versicherungspflichtig ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet. Das gilt auch für die Landwirtsehegatten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte am bereits mit einem Landwirt verheiratet waren (sog. Bestandsbäuerinnen). Gleiches gilt ab 1995 auch für jene Jahrgänge der Bestandsbäuerinnen, die unter dem neuen Recht die Wartezeit für eine Rente nicht mehr zurücklegen konnten. Die Art des Betriebs als Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaft ist dabei ohne Bedeutung ().