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BVerwG 30.10.2003 2 C 26.02, NWB 5/2004 S. 37

Beamtenrecht | Beihilfe für Viagra im Rahmen einer behandlungsbedürftigen Krankheit

Leidet ein Beamter als Folge einer schweren Erkrankung an eine erektilen Dysfunktion, so können Aufwendungen zur Linderung dieses Leidens beihilfefähig sein. Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Viagra durch ministerielle Anordnung ist unwirksam; es kommt nach der Beihilfeverordnung darauf an, ob bei dem Beamten eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, für die nach den maßgebenden Vorschriften Beihilfe zu gewähren ist ().