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FG Hessen 27.02.2003 4 K 4949/01, IWB 24/2003 S. 807

Allgemeines | Erweiterung des Prüfungszeitraums nach der BpO 2000

Die Erweiterung einer Prüfungsanordnung ist ermessenswidrig, wenn sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass voraussichtlich im Erweiterungszeitraum als Anschaffungsnebenkosten für ein Grundstück aktivierte Provisionszahlungen an eine Domizilgesellschaft in nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. in eine verdeckte Gewinnausschüttung umzuqualifizieren seien (, rkr., EFG 2003, S. 1362). • Hinweis: Im Streitfall erfasste die Prüfungsanordnung den Zeitraum 1996 bis 1998. Im Rahmen der Bp wurde bei der Klin., einer GmbH, festgestellt, dass sie im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks in 1996 eine Provisionszahlung (Rechnung aus 1995) an eine Domizilgesellschaft in Liechtenstein geleistet hatte. Die Klin. hatte die Provisionszahlung...