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BBK Nr. 1 vom Seite 33 Fach 17 Seite 3292

Wertberichtigung von Forderungen

§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3, Nr. 2 Satz 2 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 252 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 HGB; § 40 Abs. 3 HGB a. F.

Leitsatz:

Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

Aus dem Sachverhalt:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine GmbH (V), hatte auf Kundenforderungen gegenüber einer in den USA ansässigen A Inc. Einzelwertberichtigungen vorgenommen, soweit diese am Bilanzstichtag älter als vier Monate waren (= Überschreitung des Zahlungsziels von 60 Tagen um 100 %) und deren Erfüllung bis zum Tag der Bilanzerstellung weder erfolgt noch „avisiert„ worden war. Das FA lehnte die Wertberichtigung ab, da die Forderungen nach der Bilanzerstellung erfüllt worden seien und die V auch weiterhin Geschäfte mit der A getätigt habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

1. Geldforderungen sind in der Steuerbilanz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ebenso wie in der Handelsbilanz gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Diese entsprech...