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BdF - IV C 6 - S 2293 - 1/89 BStBl 1989 I 66

Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommen-/Körperschaftsteuer entsprechen;

Botswana

In Botswana wird nach dem Income Tax Act 1973 auf das zu versteuernde Einkommen natürlicher und juristischer Personen unter der Bezeichnung „Income Tax„ eine Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Der allgemeine Steuertarif für das Einkommen natürlicher Personen ist progressiv gestaffelt, er geht bis 50 v.H. Für juristische Personen gilt ein Proportionaltarif von 40 v.H. (daneben einige Sondersätze).

Auf die Einkünfte nichtansässiger natürlicher und juristischer Personen werden zum Teil definitive Quellensteuern erhoben (withholding taxes), deren wichtigster Satz 15 v.H. beträgt (z.B. für Dividenden, Zinsen und Nutzungsgebühren). Für ausländische Investoren gibt es zahlreiche Befreiungen.

Die von Botswana erhobene „Income Tax„ entspricht der deutschen Einkommen- und Körperschaftsteuer gemäß § 34 c Abs. 1 EStG und § 26 Abs. 1 KStG, auch soweit sie als Abzugsteuer (withholding tax) auf bestimmte Einkünfte Nichtansässiger erhoben wird.

Es wird daher bei nächster Gelegenheit vorgeschlagen, die Anlage 10 zu Abschnitt 212 a EStR wie folgt zu ergänzen:

Botswana

income tax (Einkommen- und Körperschaftsteuer) einschließlich withholding tax (Abzugsteuer) für Steuerausländer auf Zinsen, Dividenden und Nutzungsgebühren.

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