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BdF - IV B 6 - S 2378 - 3/89 BStBl 1989 I 258

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989 sind die Vorschriften des § 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 101 und 103 der Lohnsteuer-Richtlinien 1987 maßgebend.

Ergänzend gilt folgendes:

  1. Erfindervergütungen unterliegen ab 1989 der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Sie müssen deshalb in dem in Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Das gilt nicht, wenn Erfindervergütungen für mehrere Kalenderjahre gezahlt werden; sie sind dann in Nr. 7 gesondert zu bescheinigen.

  2. Die Bruttobeträge für Kurzarbeitergeld oder Schlechtweitergeld ergeben sich aus der vom Bundesminister der Finanzen für 1989 aufgestellten Tabelle (BStBl 1988 I S. 552). Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind ebenfalls in Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und dabei besonders kenntlich zu machen.

  3. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets in Nr. 5 oder Nr. 9 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Bei konfessionsgleichen Ehen (z.B. beide Ehegatten rk) gilt dies auch für den Teil der Kirchensteuer, der a...

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