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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

§ 4 d EStG; Rückgedeckte Unterstützungskassen

Bezug:

Zu der Frage des Betriebsausgabenabzuges nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG von Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen, deren Höhe von der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze abhängt, hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

„Sinkende Beiträge an eine rückgedeckte Unterstützungskasse führen gem. § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG grundsätzlich zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges (vgl. auch BStBl 2002 I S. 214 [Karte 6.8.1]).

Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, die planmäßige Vorfinanzierungen vermeiden soll (vgl. BT-Drucksache 12/1506, S. 169), gilt das jedoch nicht, soweit die Beitragsminderung durch Faktoren verursacht wird, die gesetzlich vorgegeben werden, und die Prämienzahlungen nach der Minderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten sind. So führt beispielsweise das einmalige Absinken der Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom (BGBl 2002 I S. 4637) nicht zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges nach § 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG.

Sinken die Zuwendungen an die rückgedec...

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