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BFH 22.10.2003 I R 18/02, NWB 9/2004 S. 68

Gewerbesteuer | Inhalt und Rechtswirkungen einer Verlustfeststellung in Fällen des § 10a Satz 2 GewStG i. V. mit § 8 Abs. 4 KStG

Gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1991 ist Voraussetzung für den Abzug von Verlusten nach § 10d EStG 1990 und für die Kürzung des Gewerbeertrags um Fehlbeträge bei einer Körperschaft, dass diese nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach dem ist bei Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts gem. § 10a Satz 2 GewStG in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags, sondern auch die stl. Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des , BStBl 1999 I S. 455, Tz. 35). – Anmerkung: In diesem Mantelkauf-Fall hatte die Klin. den Verlustabzug, der ihr nach der Gesetzeslage eindeutig nicht zustand...