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BSG 05.02.2004 B 11 AL 47/03 R, NWB 9/2004 S. 72

Arbeitsförderung | Antragsfrist für Mehraufwands-Wintergeld als Ausschlussfrist

Da die Antragsfrist für das Wintergeld im Gesetz als Ausschlussfrist bezeichnet wird, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Eine solche Formulierung deutet jedenfalls bei einem nach Inkrafttreten des SGB X erlassenen Gesetz regelmäßig darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ausgeschlossen sein soll ().