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BGH 23.10.2003 IX ZR 270/02, NWB 9/2004 S. 72

Anwaltsrecht | Rückabwicklung eines unzulässigen Erfolgshonorars

Lässt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, dass ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar. Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser nur insoweit ungerechtfertigt bereichert, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt ().