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BBK Nr. 4 vom Seite 155 Fach 12 Seite 6698

Der Anhang als Teil des Jahresabschlusses – Checkliste für die Aufstellung –

von WP/StB Dipl.-Kfm. Klaus Wiechers, Heidelberg
Kernaussagen

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften sind gem. § 264 Abs. 2 i. V. mit § 264a HGB zur Aufstellung eines Anhangs als Bestandteil des Jahresabschlusses verpflichtet. Je nach Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens bestehen ggf. Aufstellungserleichterungen. Die folgende Checkliste stellt die insbesondere für mittelständische Unternehmen relevanten Angaben systematisch zusammen und ermöglicht so eine strukturierte Anhangerstellung im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.


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Kurzgliederung

I.
Einführung
IV.
Erläuterungen ausgewählter Anhangangaben
II.
Zweck, Umfang und Form des Anhangs
Organbezüge
Beteiligungen
III.
Checkliste zur Erstellung des Anhangs
V.
Anhang nach IAS

I. Einführung

Gem. § 264 Abs. 1 HGB haben alle KapGes neben einer Bilanz und einer GuV auch einen Anhang aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht somit zwingend aus den gleichberechtigten Bestandteilen Bilanz, GuV sowie dem Anhang. Der Inhalt und die Pflichtangaben des Anhangs ergeben sich u. a. aus den §§ 284 bis 286 HGB. Für kleine und mittelgroße KapGes im Sinne der Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB bestehen gem. § 274a und § 288 HGB Aufstellungserleichterungen, da auf den Ausweis bestimmter Einzel...