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OVG Lüneburg 08.10.2003 8 LA 127/03, NWB 11/2004 S. 88

Anwaltsrecht | keine Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte ohne Bruttoarbeitseinkommen

Rechtsanwälte, die kein Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt erzielt haben, sind zur Entrichtung von Versorgungsbeiträgen nicht verpflichtet. Unter dem Arbeitsentgelt angestellter Rechtsanwälte ist das vereinnahmte und nicht das vereinbarte Entgelt zu verstehen, denn es gibt keinen sachlichen Grund dafür, bei selbständig tätigen Rechtsanwälten nur die erzielten Einnahmen, bei angestellten Rechtsanwälten aber das vereinbarte Entgelt bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Beschl. v. - 8 LA 127/03, NJW 2004, 532). Ob etwas anderes gilt, wenn angestellte Rechtsanwälte nur deshalb kein Arbeitseinkommen erzielt haben, weil sie ohne sachlichen Grund auf die Zahlung des ihnen zustehenden Gehalts verzichtet haben, konnte im entschiedenen Fall offen bleiben.