SGB III § 143

Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld [1]

Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld [2]

Erster Unterabschnitt: Regelvoraussetzungen [3]

§ 143 Rahmenfrist [4]

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) 1In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Viertes Kapitel (§§ 136 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt (§§ 136 bis 164) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt (§§ 136 bis 144) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: § 143 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2651) mit Wirkung v. .