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BSG 18.03.2004 B 11 AL 43/03 R, NWB 14/2004 S. 109

Arbeitsförderung | sittenwidrige Vorverlegung der Auszahlung einer Weihnachtsgratifikation in den Insolvenzzeitraum

Eine Jahressonderzahlung ist nicht zeitanteilig zuzuordnen, sondern in voller Höhe als Insolvenzgeld zu zahlen, wenn sie im Insolvenzzeitraum fällig wird. Liegt der im Tarifvertrag vorgesehene Fälligkeitszeitpunkt jedoch außerhalb des Insolvenzzeitraums, so kann er – auch bei einer Öffnungsklausel – nicht wirksam durch Betriebsvereinbarung vorverlegt werden, da eine derartige Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist anzunehmen, wenn sie allein getroffen wird, um Dritte zu belasten. Das ist bei einer Betriebsvereinbarung der Fall, die die Fälligkeit der Sonderzahlung vorverlegt, obwohl der Arbeitgeber schon vor Abschluss der Betriebsvereinbarung kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hat und nicht zu erwarten war, dass er vor Eröffnu...