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BBV 2/2004 S. 8

Geänderte Auslegung eines Testaments im Erbscheinverfahren

Ein Erbschein entfaltet ebenso wie eine dessen Inhalt abändernde Entscheidung des Beschwerdegerichts im Erbscheinverfahren keine Bindung in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Erbscheins erkennbar, sind die Finanzbehörden und die Finanzgerichte berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht – insbesondere durch Auslegung des Testamentes – selbst zu ermitteln. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines im Erbscheinverfahren ergangenen Beschlusses eines Beschwerdegerichts, durch den das Amtsgericht als Nachlassgericht zur Einziehung eines Erbscheins angewiesen wird. Die Frage, ob die im Erbschein zum Ausdruck gekommene Wertung des Amtsgerichts richtig ist, ist keine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO. Auch ist mit der geänderten Auslegung eines Testamentes durch ...