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BBK 17/2003 S. 4334

Teilwertabschreibung und Bildung von Drohverlustrückstellung bei der Bewertung teilfertiger Bauten

Der aus einem schwebenden Geschäft bei teilfertigen Bauten insgesamt drohende Verlust ist gem. nrkr. nur insoweit durch Teilwertabschreibungen zu berücksichtigen, als der Wert der teilfertigen Leistung – ohne Berücksichtigung des überlagernden Bauvertrags – am Stichtag (dauerhaft) gemindert ist. Die Tatsache, dass die vereinbarten Erlöse die voraussichtlich insgesamt anfallenden Herstellungskosten nicht decken würden, berühre grundsätzlich nicht den Wert der teilfertigen Leistung, sondern betreffe die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Bauvertrags als schwebendes Geschäft. Diese Ausgewogenheit könne nur durch die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften berücksichtigt ...