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BBK 6/2003 S. 4291

Häusliches Arbeitszimmer eines Zahnarztes mit eigener Praxis

Nach rkr. (EFG 2002 S. 1365) begründet § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG für einen Freiberufler mit eigener Praxis ein Abzugsverbot von Aufwendungen für ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer, da ihm mit dieser ein „anderer Arbeitsplatz„ zur Verfügung steht. Deshalb kann er unabhängig von der tatsächlichen oder möglichen Einteilung seiner betrieblichen Räumlichkeiten keinen Arbeitszimmeraufwand geltend machen, es sei denn, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 % seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.