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BGH 10.12.2003 IV ZR 249/02, NWB 15/2004 S. 116

Erbrecht | Pflichtteilsergänzung bei unentgeltlichen Zuwendungen an Stiftungen

Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der §§ 2325, 2329 BGB ()