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BGH 22.01.2004 VII ZR 419/02, NWB 15/2004 S. 116

Bauvertrag | Nichtanwendung der VOB/B bei vertraglicher Abweichung

Die Regelungen der VOB/B unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH zum Geltungsbereich des AGBG nicht der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender sie ohne ins Gewicht fallende Einschränkung übernommen hat. Die Inhaltskontrolle war aber nach der Rechtsprechung in zahlreichen Einzelfällen eröffnet, wenn der Vertrag Regelungen vorsah, die den Kernbereich der VOB/B betrafen. Nachdem die Rechtsprechung zu keinen brauchbaren Abgrenzungskriterien geführt hatte und auf Widerspruch in der Literatur gestoßen war, hat der BGH nun mit Urt. v. - VII ZR 419/02 entschieden, dass jede (auch geringfügige) vertragliche Abweichung dazu führt, dass die VOB/B als Ganzes nicht vereinbart ist. Inwieweit dies auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform gilt, bleibt allerdings offen.