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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 145/01 EFG 2004 S. 876 Nr. 12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG § 9 Abs. 5

Verpflegungsmehraufwand einer je nach Bedarf in verschiedenen Häusern eines Klinikums eingesetzten Schreibkraft

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Die als sog. Springerin eingesetzte Schreibkraft eines Klinikums kann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, soweit sie auf sporadische Anforderung der außerhalb des als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden ca. 50 ha großen Klinikareals liegenden, unweit entfernten Abteilungen des Klinikums tätig wird.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 876 Nr. 12
MAAAB-19927

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