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FG München Beschluss v. - 6 V 91/01

Gesetze: AO § 71, KStG § 8 Abs. 3

Haftung bei Steuerhinterziehung

Haftung für Körperschaftsteuer

Solidaritätszuschlag 1991 und 1992

Leitsatz

Für eine Inanspruchnahme nach § 71 AO ist es erforderlich, dass dem Betroffenen nach den Regeln des Strafverfahrens nachgewiesen wird, dass er die Tat vorsätzlich begangen hat, wobei es ausreicht, dass der Täter nur mit der Möglichkeit eines strafbaren Erfolges seines Handelns gerechnet hat, diesen aber für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen haben muss.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 411
BAAAB-19935

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