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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 5 K 5076/01 EFG 2004 S. 841 Nr. 11

Gesetze: AO § 168 Abs. 1, AO § 220 Abs. 2 Satz 2, AO § 226 Abs. 1, InsO § 94, InsO § 95, InsO § 96, UStG § 18 Abs. 1 Satz 3, BGB § 387

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

Leitsatz

Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung wird nur fällig, wenn der Unternehmer sie angemeldet hat oder eine entsprechende Festsetzung ergangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 841 Nr. 11
JAAAB-20384

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