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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 V 2628/03 A (E) EFG 2004 S. 995

Gesetze: EStG § 50a Abs. 4 Satz 2EStG § 50a Abs. 4 Satz 3EStG § 50a Abs. 5 Satz 5EGV Art. 48 EGVArt. 49 EGVArt. 50 EGVArt. 55 AO§ 162 FGO§ 69 Abs. 3 Satz 3 AO § 69 Abs. 6 Satz 2

Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen Vollziehungsaussetzung; Haftung für Abzugsteuer

Leitsatz

  1. Ein nach erstmaliger gerichtlicher Entscheidung über die Vollziehungsaussetzung ergangenes Urteil des EuGH kann die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages rechtfertigen.

  2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Abzugsteuern für Veranstaltungen mit ausländischen Künstlerensembles, soweit die Finanzbehörde die akzessorische Haftungsschuld nach der Bruttovergütung bemessen hat ( – Gerritse). Die Höhe der unberücksichtigten Werbungskosten oder Betriebsausgaben der beschränkt Steuerpflichtigen kann im summarischen Verfahren mit 50% der Bruttovergütung geschätzt werden.

  3. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend überprüft werden, ob bei Haftungsinanspruchnahme eines Unionsbürgers in Drittstaaten ansässige Vergütungsgläubiger unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes oder aufgrund abkommensrechtlicher Bestimmungen in bezug auf die Grundfreiheiten EG-Angehörigen gleichgestellt werden müssen.

  4. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aufhebung der Vollziehung ist nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin ihren Sitz im EG-Ausland hat.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 995
AAAAB-20630

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