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FG Bremen  v. - 3 K 160/02, 3 K 161/02

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Swap-Provisionen Keine Dauerschuldzinsen

Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

Leitsatz

Im Rahmen eines Swapvertrages zur Währungs- und Zinssicherung eines Darlehens gezahlte Provisionen sind wie Bereitstellungszinsen nicht als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag gem. § 8 Nr. 1 GewStG hälftig hinzuzurechnen, weil sie für einen außerhalb des Darlehensvertrages liegenden Zweck gezahlt werden und kein für eine einheitliche Beurteilung der beiden Verträge nötiges Gegenseitigkeits- und Gegenleistungsverhältnis besteht.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 546 Nr. 9
RAAAB-21174

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