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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VII 86/03

Gesetze: FGO § 69, AO § 160

Abgabenordnung: Benennung der Empfänger von Schmiergeldern

Leitsatz

1. Aussetzung gegen Sicherheitsleistung im gerichtlichen Verfahren setzt eigene ernstliche Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide voraus.

2. § 160 AO erfordert grundsätzlich die Benennung der Empfänger von Schmiergeldern, nicht lediglich den Abfluss der Beträge in das Ausland.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAB-21916

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