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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 44/2002

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 52 Abs. 37b, GG Art. 20 Abs. 3

Steuerliche Behandlung von Kursgewinnen aus der Veräußerung von Kursdifferenzpapieren

Leitsatz

Bei der Veräußerung von Wertpapieren ohne Emissionsrendite gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb der Papiere und den Einnahmen aus deren Veräußerung - die sog. Marktrendite - als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (i.d.F. des StÄndG 2001) auf Veranlagungszeiträume für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt (§ 52 Abs. 37 b EStG i.d.F. des StÄndG 2001) ist mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Rückwirkungsverbot vereinbar.

Fundstelle(n):
JAAAB-22127

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