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NWB Nr. 23 vom Seite 1757 Fach 3a Seite 2161

BFH-Rechtsprechung zum Kindergeld im 2. Halbjahr 2003

von Richter am BFH Dr. Winfried Bergkemper, München

1. Verzicht auf Weihnachtsgeld ist für das Kindergeld unbeachtlich

(BStBl 2003 II S. 746; LX815521) betr. § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG.

Hinweis: Bergkemper, KFR F. 3 EStG § 32, 2/03, S. 379; Greite, FR 2003 S. 971.

Der 1981 geborene Sohn des Klägers war seit als Auszubildender beschäftigt. Nach den Angaben des Arbeitgebers belief sich sein Arbeitslohn im Streitjahr 2000 einschließlich Urlaubsgeld (630 DM) und Weihnachtsgeld (685 DM) auf voraussichtlich 16 875 DM. Da nach Abzug von Werbungskosten (3 130 DM) seine Einkünfte den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten, hob der Beklagte die bis dahin geltende Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Januar 2000 auf. Im Laufe des Klageverfahrens stellte sich heraus, dass dem Sohn des Klägers lediglich ein Arbeitslohn von 16 190 DM zugeflossen war. Grund dafür war, dass dieser auf die Auszahlung des Weihnachtsgelds verzichtet hatte. Bei dem Weihnachtsgeld handelte es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es wäre ohne die Verzichtserklärung auch an den Sohn ausgezahlt worden. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Ein unter 27 Jahre altes volljähriges Kind wird gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 u...