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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5526/01 Erb EFG 2004 S. 1164

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs.3, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 5 Abs. 2, BewG § 6 Abs. 1, BewG § 13 Abs. 1, BewG § 13 Abs. 2, BewG § 15 Abs. 1

Aufschiebend bedingtes Verwertungsrecht keine i.S. der Schenkungsteuer berücksichtigungsfähige Gegenleistung

Leitsatz

  1. Gegenstand einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung kann auch die zinslose Überlassung eines Darlehens sein.

  2. Ein An- und Vorkaufsrecht des Darlehensgebers an dem mit dem Darlehen finanzierten Grundstück stellt keine berücksichtigungsfähige Gegenleistung dar, wenn sich der Kaufpreis in diesem Fall nach dem Verkehrswert bzw. den mit Dritten vereinbarten Bedingungen richtet.

  3. Unabhängig davon kann die Ausübung eines An- und Vorkaufsrechts als zukünftiges ungewisses Ereignis bereits dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nicht als Belastung veranschlagt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1164
EFG 2004 S. 1164 Nr. 15
ZAAAB-22408

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